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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 35 Allgemeine BergpolizeiverordnungAbsperrung unbenützter Grubenräume.

IV. GRUBENBAUE. römisch vier. GRUBENBAUE.

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Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Verlassene oder unbenützte Grubenräume, deren Betreten gefährlich ist, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren.

(2) Die unbefugte Beseitigung der Absperrung und das unbefugte Betreten der abgesperrten Räume ist verboten.