Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur
§ 3 Europäische Kernenergieagentur
Artikel 3
Der Direktionsausschuß ist für alle Fragen zuständig, die den Zweck der Agentur im Rahmen der sich aus den nachstehenden Bestimmungen und aus anderen in Betracht kommenden Ratsbeschlüssen ergebenden Bedingungen betreffen.