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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

§ 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

ARTIKEL 9

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Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten anfallen, werden gemäß der jeweils zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich des Zahlungsverkehrs in Kraft stehenden vertraglichen Regelung vorgenommen.