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Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen · Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

§ 7 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen

Artikel 7

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Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien werden die Abwicklung von Transit- und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen sowie Ansuchen um Bewilligung von Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.