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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 18 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 18

INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

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1. Der Ausdruck „Grundzeitraum“ bezeichnet die letzten vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor von jeweils einem Vierteljahr, das zur Sammlung von Informationen benötigt wird. Solange Notstandsmaßnahmen im Hinblick auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat angewendet werden, bleibt der Grundzeitraum unverändert.

2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft den in Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Faktoren, wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß bis zum 1. April 1975 Bericht. Der Geschäftsführende Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschließt darüber mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01