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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 4 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 4

KAPITEL I KAPITEL römisch eins SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN

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1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Maßnahmen, die jeder Teilnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht-Notstandreserven getroffen hat.

2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.