Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 4 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 4
KAPITEL I KAPITEL römisch eins SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN
1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Maßnahmen, die jeder Teilnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht-Notstandreserven getroffen hat.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.