Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 46 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 46
KAPITEL VIII KAPITEL römisch acht BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN UND ZU ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN
Im Rahmen des Programms werden die Teilnehmerstaaten ihre Meinungen über ihre Beziehungen zu Ölförderländern austauschen. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmerstaaten einander über die von ihnen mit Förderländern getroffenen gemeinsamen Maßnahmen unterrichten, die für die Ziele des Programms von Belang sind.