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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 6 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 6

KAPITEL III KAPITEL römisch drei ZUTEILUNG

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1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.

2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend

–

die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt,

–

die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.

3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.

4. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01