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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 73 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 73

KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Der Verwaltungsrat kann dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig ändern. Die Änderung tritt in einer Weise in Kraft, die der Verwaltungsrat einstimmig festlegt, wobei er dafür Sorge trägt, daß die Teilnehmerstaaten ihren verfassungsrechtlichen Verfahren entsprechen können.