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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

ARTIKEL 10

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Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten jeweils geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.