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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

§ 5 Abkommen über wirtschaftliche, industrie

Artikel 5

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Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, werden beide Seiten ihre Kontakte intensivieren und besondere Durchführungsprogramme, die den Gegenstand von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.