§ 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des jeweils anderen Staates unterstützen und fördern.