§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien zu gleichen Bedingungen bei der Errichtung einer offiziellen Vertretung ihrer nationalen Fremdenverkehrsorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei behilflich sein.