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Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E · Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

§ 4 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E

Artikel 4

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Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

1. Zwecks Durchführung der Berechnung der Vorräte jeder einzelnen Lagerstätte gewähren die vertragschließenden Parteien der gemischten Kommission die erforderliche geologisch-technische Dokumentation, und zwar in einer Frist, die durch diese Kommission festgesetzt wird.

2. Die Vertragspartner werden sich laufend über neu gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich jeder einzelnen Lagerstätte informieren, insbesondere werden sie sich unverzüglich den Eintritt aller besonderen Umstände mitteilen, die augenblickliche Maßnahmen erfordern, wie zum Beispiel abnormale Verwässerung von Teilen oder der gesamten Lagerstätte und dergleichen, oder von Umständen, die die Berechnung der Lagerstättenvorräte beeinflussen können.