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Abkommen zwischen Österreich und Zypern · Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

§ 5 Abkommen zwischen Österreich und Zypern

Artikel 5

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In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes befreit jede der vertragschließenden Parteien zur Schaustellung bestimmte Artikel für Messen und Ausstellungen sowie Warenmuster für Werbezwecke, die aus dem Land der anderen vertragschließenden Partei eingeführt werden, von der Entrichtung von Zöllen und Steuern. Diese Artikel und Muster dürfen in dem Land, in das sie eingeführt werden, nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Landes und Bezahlung allfälliger Einfuhrzölle und Steuern veräußert werden.