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EG - Gemeinsames Versandverfahren · EG - Gemeinsames Versandverfahren

§ 6 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Artikel 6

В силаОфициален текст

Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1- oder T2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage II festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ländern mitzuteilen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1993-01-01