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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

§ 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 3

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Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Reisen österreichischer Staatsbürger nach der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und sowjetischer Staatsbürger nach der Republik Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, die dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.