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GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen · GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen

§ 0 GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen

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(ÜBERSETZUNG)

PROTOKOLL (1986) ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGES ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN

StF: BGBl. Nr. 83/1988 (NR: GP XVII RV 233 AB 368 S. 46. BR: AB 3421 S. 495. )

Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen *1) (im folgenden „Übereinkommen” genannt),

HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2) (im folgenden das „Harmonisierte System” genannt) und die Transponierung des Anhanges zum Übereinkommen in das Harmonisierte System und die Nomenklatur des Zollrates (Revised/neue Fassung) geführt und SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereinkommen:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980 in der Fassung BGBl. BGBL. Nr. 523/1984

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.