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PKG · Pensionskassengesetz

§ 33e PKGZustellungen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz

В силаОфициален текст

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.