§ 4 PKGÜberbetriebliche Pensionskassen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber durchzuführen.
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber durchzuführen.