§ 7 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -
Artikel 7
Im Falle eines Streites betreffend die Auslegung oder die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens wird dieser durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 7
Im Falle eines Streites betreffend die Auslegung oder die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens wird dieser durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.