Preisgesetz 1992 · Preisgesetz 1992
§ 4 Preisgesetz 1992
Artikel II Artikel römisch zwei
Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann die Behörde Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, der Behörde regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
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- In Kraft seit 2025-12-24