§ 0 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko
(Übersetzung)
Protokoll über den Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
StF: BGBl. Nr. 655/1992 (NR: GP XVIII RV 430 VV S. 71. BR: AB 4274 S. 554. )
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Costa Ricas (im folgenden als „Costa Rica“ bezeichnet),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen betreffend den Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Abkommen,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Das Protokoll wurde vorbehaltlich der Genehmigung durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe angenommen. Diese Genehmigung wurde dem Generaldirektor des GATT am 31. Juli 1992 notifiziert; das Protokoll ist daher mit diesem Tag für Österreich in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.