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HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 24a HeizKGNachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Abrechnung

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Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.