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EWR-Abkommen – Protokoll 10 · EWR-Abkommen – Protokoll 10

§ 11 EWR-Abkommen – Protokoll 10Notifizierung neuer Kontrollen und Formalitäten

Artikel 11

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Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien davon. Die betreffende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.