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EWR-Abkommen – Protokoll 10 · EWR-Abkommen – Protokoll 10

§ 7 EWR-Abkommen – Protokoll 10Anerkennung der Kontrollen und Dokumente

Artikel 7

В силаОфициален текст

Im Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes oder den einschlägigen Vorschriften des Ausfuhrlandes entsprechen.