EWR-Abkommen – Protokoll 11 · EWR-Abkommen – Protokoll 11
§ 8 EWR-Abkommen – Protokoll 11Form der Auskunftserteilung
Artikel 8
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form verwendet werden.