EWR-Abkommen – Protokoll 25 · EWR-Abkommen – Protokoll 25
§ 5 EWR-Abkommen – Protokoll 25Artikel 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission achten auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls niedergelegten Grundsätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV des Abkommens zur Durchführung der Artikel 1 und 2.