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EWR-Abkommen – Protokoll 28 · EWR-Abkommen – Protokoll 28

§ 8 EWR-Abkommen – Protokoll 28Übergangsbestimmungen

Artikel 8

В силаОфициален текст

Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.

Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.