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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof · EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

§ 6 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

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Artikel 6

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.''