GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 367a GewO 1994
V. Hauptstück römisch fünf. Hauptstück
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.