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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B

§ 23 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und TschecArtikel 23

TITEL III TITEL römisch drei

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(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Zertifikat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik sind.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle“ auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

История на изменения
  • In Kraft seit 1994-02-14