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EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – B · EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 4/94

§ 5 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – B

Artikel 5

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Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ab 1. Januar 1994 leisten die EFTA-Staaten finanzielle Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen des statistischen Programms des EWR gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen.

Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat erwachsenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.

Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens finanzielle Beiträge zu den nicht aus der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten erwachsenden Gemeinkosten der Gemeinschaft.“