BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
§ 7 BZP-VOAnmeldung zur Prüfung
3. Abschnitt Fachliche Eignung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie
3. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.
История на изменения
- In Kraft seit 2001-01-19