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WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll · WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll- u. Handelsabkommen 1994

§ 1 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll

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TEIL I

Artikel 1

Grundsätze

Eine Antidumpingmaßnahme wird nur unter den im Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und auf Grund von Untersuchungen angewendet, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeleitet *1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder Antidumpingverordnungen getroffen werden.

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*1) Der Begriff „eingeleitet'' bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.