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WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol · WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

§ 22 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol

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Artikel 22

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

1. Jedes Mitglied gewährleistet, daß spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.

2. Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.