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WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol · WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

§ 9 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol

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Artikel 9

1. Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.

2. Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitglieds der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.