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WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand · WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

§ 6 WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

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Artikel 6

Überprüfung

Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die beim Funktionieren gewonnenen Erfahrungen. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.