WTO-Abkommen - Ursprungsregeln · WTO-Abkommen - Ursprungsregeln
§ 8 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln
Artikel 8
Streitbeilegung
Die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.