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WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren · WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

§ 4 WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

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Artikel 4

Institutionen

Es wird hiermit ein Komitee für Einfuhrlizenzen eingesetzt, das aus Vertretern aller Mitglieder besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und es tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.