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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N · EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1

§ 4 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N

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Artikel 4

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protkolls (richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

-

drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

-

drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

-

drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

-

drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

-

zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;

-

ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;

-

ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

-

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

-

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

-

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

-

zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

-

ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

-

ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

-

ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

-

ein stellvertretendes Mitglied, das von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

-

ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.''