Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
§ 4 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
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Energie,
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Bauwesen einschließlich Straßenbau,
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Recycling und Abfallverwertung,
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Eisenbahn,
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Luftfahrt,
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Schiffahrt,
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Telekommunikation,
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Wasserwirtschaft.