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Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung · Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 5 Allgemeine LehrabschlußprüfungsordnungWerkzeuge

В силаОфициален текст

Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen.