Ausbilderprüfungsordnung · Ausbilderprüfungsordnung
§ 12 AusbilderprüfungsordnungPrüfungszeugnis
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).
Препраща към
- Ausbilderprüfungsordnung чл. 29f