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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 36 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

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Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 36

Berichterstattung über Exporte und Importe

1. Der Exekutivdirektor führt im Einklang mit vom Rat festgelegten Bestimmungen ein Verzeichnis der Kakaoexporte und -importe der Mitglieder.

2. Zu diesem Zweck berichtet jedes Mitglied dem Exekutivdirektor in vom Rat festzulegenden Abständen die Mengen seiner Kakaoexporte nach Bestimmungsland und die Mengen seiner Kakaoimporte nach Ursprungsland sowie alle sonstigen vom Rat allfälligen festzulegenden Daten.

3. Der Rat legt die Bestimmungen fest, die er für erforderlich hält, um sich mit Fällen der Nichteinhaltung dieses Artikels zu befassen.