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GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

§ 18e GelverkGNachtarbeit

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

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(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.