Höchstsätze der Inkassoinstituten gebühr · Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
§ 4 Höchstsätze der Inkassoinstituten gebühr
(1) In den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Die in Eurobeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-01-01