§ 2 Abkommen zwischen Österreich und Belarus
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
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Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
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Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,
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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion,
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Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
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pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
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Produktion von Baumaterialien,
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weltweite Vermarktung von Produkten einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
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finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
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Energie und gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdöl auch in Drittstaaten,
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Berufsausbildung und Managementschulung,
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Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten;
b) daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.