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Abkommen zwischen Österreich und Belarus · Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und Belarus

Artikel 2

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(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,

a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

–

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,

–

Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,

–

Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,

–

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion,

–

Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,

–

pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,

–

Produktion von Baumaterialien,

–

weltweite Vermarktung von Produkten einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,

–

finanzielle und industrielle Dienstleistungen,

–

Energie und gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdöl auch in Drittstaaten,

–

Berufsausbildung und Managementschulung,

–

Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten;

b) daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.