§ 0 Abkommen über Partnerschaft und Zusammen
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
PROTOKOLL zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 36/1998 (NR: GP XX RV 800 AB 857 S. 84. BR: AB 5538 S. 630. )
BGBl. III Nr. 202/2000 (K über Idat)
BGBl. III Nr. 61/2024 (K – Geltungsbereich)
*Belgien III 36/1998 *Dänemark III 36/1998 *Deutschland/BRD III 36/1998 *EG III 36/1998 *El Salvador III 61/2024 *Frankreich III 36/1998 *Griechenland III 36/1998 *Irland III 36/1998 *Italien III 36/1998 *Luxemburg III 36/1998 *Niederlande III 36/1998 *Portugal III 36/1998 *Russische F III 36/1998 *Spanien III 36/1998 *Vereinigtes Königreich III 36/1998
Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 24. Oktober 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Russische Föderation ab 1. Dezember 1997 das Protokoll vorläufig an.
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Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und die Schlußakte sind im Amtsblatt L 327 vom 28. November 1997 veröffentlicht.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
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