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Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit

§ 33 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kündigung

В силаОфициален текст

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.